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ZK1 2018 61

Eheschutz (Eintragung einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 Abs. 1 ZGB)

Graubünden · 2021-03-02 · Deutsch GR
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Eheschutz | Berufung ZGB Eherecht

Sachverhalt

A. A._____, geboren am ________ 1969, und C._____, geboren am _____ 1967, haben am _____ 2007 geheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder B.________, geboren am _____ 2007, D.________, geboren am _____ 2008, und F.________, geboren am 11. Juni 2010, hervorgegangen. Seit dem 1. Januar 2017 leben die Parteien getrennt. B. Am 1. Februar 2018 reichte A._____ beim Regionalgericht Plessur ein Ge- such um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen ein. Der Einzelrichter für Zivil- sachen des Regionalgerichts Plessur erkannte darüber mit Entscheid vom 27. April 2018, schriftlich begründet mitgeteilt am 9. Mai 2018, wie folgt: [1. Vormerknahme Getrenntleben] [2. Zuteilung eheliche Liegenschaft] [3. Zuteilung Obhut] [4. Regelung Besuchsrecht] [5.a-c) Bar- und Betreuungsunterhalt ab 01.05.2018] 5.d) C._____ ist berechtigt für die Ziffern 5. und 6. die CHF 8'639.35 zu viel erbrachten Leistungen zu verrechnen.

e) C._____ hat seine Unterhaltspflicht für die Monate Februar 2017 bis 30.04.2018 erfüllt. [6. Nachehelicher Unterhalt ab 01.05.2018] [7. Beteiligung ausserordentliche Kinderkosten] [8. Anordnung Gütertrennung] 9.a) Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 gehen je Hälftig zu Lasten von A._____ und C._____. C._____ hat die Kosten in Höhe von CHF 750.00 dem Kanton Graubünden zu bezahlen. Die A._____ auferleg- ten Kosten von CHF 750.00 gehen – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO

– zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichts- kasse genommen.

b) Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.

c) Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 4'640.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. [10. Rechtsmittelbelehrung] [11. Mitteilung] C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin oder Ehefrau) mit Eingabe vom 24. Mai 2018 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren:

3 / 15 1.1 Es sei Dispositiv-Ziff. 5. d und e des Entscheides des Regionalgerich- tes Plessur vom 27. April 2018 (Proz. Nr. 135-2018-85) aufzuheben. 1.2 Es sei festzustellen, dass der Berufungsbeklagte seine Unterhalts- pflicht für die Monate Februar 2017 bis April 2018 noch nicht erfüllt hat und der Berufungsklägerin für die Zeit von Februar 2017 bis April 2018 noch einen Betrag von CHF 6'048.80 schuldet. 2.1 Es sei Dispositiv-Ziff. 9. des Entscheides des Regionalgerichtes Ples- sur vom 27. April 2018 (Proz. Nr. 135-2018-85) gesamthaft aufzuhe- ben. 2.2 Es seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollum- fänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 2.3 Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Ehefrau für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'165.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 2.4 Es sei der unentgeltliche Rechtsvertreter der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 5'732.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Ferner beantragte die Berufungsklägerin, der Berufung die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. Diesem Antrag wurde mit prozessleitender Verfügung vom 28. Mai 2018 einstweilen entsprochen. D. Mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2018 stellte C._____ (nachfolgend: Beru- fungsbeklagter oder Ehemann) folgende Rechtsbegehren: 1. Die Ziffern 1.1, 1.2 sind nicht gutzuheissen. Der Gesuchsgegner hat seine Unterhaltspflicht für die Monate Februar 2017 bis April 2018 erfüllt. Der Gesuchsgegner ist berechtigt die CHF 1047.90 zu viel erbrachte Leistung zu verrechnen. 2. Die Ziffer 2 ist vollumfänglich abzuweisen. 3. Es sei bei den Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen, dass die Kin- der 5 Wochen in den Ferien beim Gesuchsgegner sind. Der monatliche Unterhaltsbeitrag ist um CHF 80 auf CHF 5353.35 zu reduzieren. 4. Es sei der Zeitpunkt der monatlichen Unterhaltszahlungen auf Ende Monat festzulegen. 5. Es sei die Übernahme von ausserordentlichen Kosten auf 2/7 für den Gesuchsgegner festzulegen. 6. Die Kosten des Verfahrens sind vollumfänglich vom Regionalgericht zu übernehmen. 7. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% zu Lasten der Gesuchstellerin.

4 / 15 E. Am 19. Juni 2018 wurde der Berufungsklägerin die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt, dies verbunden mit dem Hinweis, es sei weder ein wei- terer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen. Mit Verfü- gung vom 6. August 2018 wurde sodann ihrem mit separater Eingabe vom 24. Mai 2018 gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren entsprochen und Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli als un- entgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (ZK1 18 62). F. Mit Verfügung vom 13. August 2018 kam der damalige Vorsitzende der I. Zivilkammer auf seine Anordnung betreffend aufschiebende Wirkung insofern zurück, als er ausschliesslich die Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffer 5.d des angefochtenen Entscheides aufschob und im Übrigen auf den Antrag nicht eintrat. Mit einer weiteren Verfügung vom 26. November 2018 stellte er zudem fest, dass der Berufungsbeklagte mit den in seiner Berufungsantwort gestellten Rechtsbe- gehren (Ziffern 3-5) zusätzliche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides ange- fochten und damit eine Anschlussberufung eingereicht habe. Der Berufungskläge- rin wurde daher Gelegenheit zur Einreichung einer Anschlussberufungsantwort eingeräumt. Ebenfalls mit Verfügung vom 26. November 2018 wurde dem Beru- fungsbeklagten aufgrund der Anschlussberufung Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses angesetzt. Die Berufungsklägerin reichte ihre Anschlussberufungs- antwort mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 ein. Gleichentags ging beim Kan- tonsgericht die schriftliche Erklärung des Berufungsbeklagten ein, wonach er die Ziffern 3-5 seines Rechtsbegehrens zurückziehe. Infolgedessen entfiel die Ver- pflichtung zur Leistung des Kostenvorschusses, was dem Berufungsbeklagten am

10. Dezember 2018 mitgeteilt wurde. G. Da der bisherige Vorsitzende per Ende 2020 aus dem Kantonsgericht aus- geschieden ist, hat Kantonsgerichtsvizepräsidentin Ursula Michael Dürst die Ver- fahrensleitung in vorliegender Streitsache übernommen. Infolge des Ausstandes von Kantonsgerichtspräsident Remo Cavegn, welcher im erstinstanzlichen Verfah- ren als Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten tätig war, wirkt zudem in Abwei- chung von der ordentlichen Kammerbesetzung Kantonsrichter Christof Bergamin mit. Die neue Besetzung ist den Parteien mit Schreiben vom 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht worden. II. Erwägungen 1.1. Der im summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO) ergangene Eheschut- zentscheid vom 27. April 2018 wurde der Berufungsklägerin am 14. Mai 2018 in schriftlich begründeter Form zugestellt (RG act. V./4). Ihre dagegen erhobene Be-

5 / 15 rufung datiert vom 24. Mai 2018 und wurde gleichentags zuhanden des Kantons- gerichts von Graubünden der Post übergeben (act. A.1). Damit erweist sich die massgebliche Berufungsfrist von zehn Tagen als gewahrt (Art. 142 Abs. 3, Art. 314 ZPO). Überdies entspricht die Eingabe den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 311 ZPO). Insofern sind die Eintretensvoraussetzungen somit erfüllt. 1.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet – nebst dem Kostenentscheid (Art. 91 Abs. 1 ZPO) – die Berechtigung des Berufungsbeklagten, zu viel erbrach- te Leistungen in der Höhe von CHF 8'639.35 mit den ab dem 1. Mai 2018 ge- schuldeten Unterhaltsbeiträgen für die Berufungsklägerin und die gemeinsamen Kinder zu verrechnen, sowie die Feststellung, dass der Berufungsbeklagte die Un- terhaltspflicht für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. April 2018 bereits erfüllt hat. Entsprechend liegt eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 116 II 493). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vor- instanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, wel- cher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Vorliegend hat die Berufungsklägerin vor erster Instanz unter anderem die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen von mo- natlich total CHF 4'953.00, und zwar rückwirkend ab 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, verlangt, während der Berufungsbeklagte für die Zeit ab 1. Februar 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von gesamthaft CHF 4'186.00 offerierte. Strittig war demnach, abgesehen vom Beginn der Unterhaltspflicht, eine monatliche Differenz von CHF 767.00. In Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO, wo- nach bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer einer wiederkehrenden Leistung der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung als Kapitalwert gilt, ist die massgebliche Streitwertgrenze daher offenkundig erreicht und die Berufung somit zulässig. Wird in der Sache selber Berufung erhoben, kann mit diesem Rechtsmit- tel auch der Kostenentscheid angefochten werden. Selbst wenn die Kostenvertei- lung – wie dies vorliegend der Fall ist – mit selbständiger Begründung und nicht bloss für den Fall eines anderen Verfahrensausgangs in der Sache angefochten wird, braucht dazu keine separate Beschwerde gemäss Art. 110 ZPO ergriffen zu werden (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler

6 / 15 Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 110 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 1 zu Art. 110 ZPO). Auch hinsichtlich des Kostenpunktes erweist sich die Berufung mithin als zulässig. 1.3. Im Berufungsverfahren strittig ist – nach dem Rückzug der mit der Beru- fungsantwort gestellten eigenständigen Rechtsbegehren des Ehemannes (Zif- fern 3-5) – noch ein Betrag von CHF 7'096.70. Bei der Bestimmung des für die Beschwerde an das Bundesgericht massgeblichen Streitwerts (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) ausser Betracht bleibt der Streitwert des Kostenpunktes (Art. 51 Abs. 3 BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von CHF 30'000.00 ist daher nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 1.4. Unter Ziffer 2.4 ihres Rechtsbegehrens verlangt die Berufungsklägerin eine höhere Entschädigung für ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter. Im Gegensatz zur Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO) steht die staatliche Entschädigung gemäss Art. 122 ZPO nicht der Partei, sondern dem unentgeltlichen Rechtsvertre- ter persönlich zu. Entsprechend ist dieser legitimiert, die Festsetzung bzw. die Herabsetzung seines Honorars in eigenem Namen anzufechten. Nicht beschwer- deberechtigt ist hingegen die verbeiständete Partei, weil sie angesichts der Nach- zahlungspflicht (Art. 123 ZPO) kein schützenswertes Interesse an einer höheren Entschädigung hat (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. Zürich 2016, N 8 zu Art. 122 ZPO mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 8 zu Art. 122 ZPO). Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hätte nach dem soeben Gesagten in eigenem Namen eine Beschwerde gemäss Art. 110 ZPO erheben müssen, um sich gegen die zu tiefe Entschädigung für seine von der Bewilligung umfassten Tätigkeiten zu wehren. Entsprechend ist auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten. 2. In der Sache beanstandet die Berufungsklägerin die vorinstanzliche Beur- teilung einzig hinsichtlich der Unterhaltspflicht für den Zeitraum von Februar 2017 bis April 2018. Ausdrücklich akzeptiert wird, dass die Vorinstanz den Unterhalt für die Ehefrau und die Kinder trotz ihres anderslautenden Begehrens erst ab dem 1. Februar 2017, also rückwirkend für ein Jahr vor Klageeinreichung (Art. 279 ZGB), geprüft und eine Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für den Januar 2017 somit implizit abgelehnt hat (act. A.1, Ziff. III.B.1.b).

7 / 15 2.1. Die Vorinstanz hat den Unterhalt für die Kinder und die Ehefrau in drei Pha- sen berechnet und gestützt darauf für den in Frage stehenden Zeitraum ein Gut- haben von total CHF 71'567.05 ermittelt, nämlich CHF 4'740.15 für Februar 2017 (bestehend aus Kindesunterhalt von CHF 4'128.45 und Ehegattenunterhalt von CHF 611.70) und 14 x CHF 4'773.35 (bestehend aus Kindesunterhalt von CHF 4'218.80 und Ehegattenunterhalt von CHF 554.55) für März 2017 bis April 2018 (act. B.1, E. 12.9). Die an seine Unterhaltspflicht anrechenbaren Leistungen des Ehemannes hat die Vorinstanz auf CHF 80'206.40 beziffert und daraus gefol- gert, dass derselbe in der Zeit von Februar 2017 bis April 2018 CHF 8'639.35 zu viel bezahlt habe und daher berechtigt sei, dies mit ausstehenden Unterhaltszah- lungen zu verrechnen (act. B.1, E. 13.2). 2.2. Die Ehefrau rügt mit ihrer Berufung, dass im von der Vorinstanz berücksich- tigten Betrag von CHF 80'206.40 auch im Januar 2017 erbrachte Zahlungen in Höhe von CHF 4'788.15 enthalten seien, welche zu Unrecht an die Unterhaltsver- pflichtung für die Zeit von Februar 2017 bis April 2018 angerechnet worden seien (act. A.1, Ziff. III.B1.c). Zudem habe die Vorinstanz bei der Berechnung des Gut- habens der Ehefrau und der Kinder die Kinderzulagen von total CHF 9'900.00 (15 x CHF 660.00) ausser Acht gelassen (act. A.1, Ziff.III.B.1.e). Unter Einbezug der Kinderzulagen schulde der Ehemann für den relevanten Zeitraum CHF 81'467.05, wovon er CHF 75'418.25 bezahlt habe, sodass er nun noch CHF 6'048.80 schulde (act. A.1, Ziff. III.B.1.f). 2.3. Der Ehemann anerkennt mit der Berufungsantwort, dass der Vorinstanz bei der Berechnung insofern ein Fehler unterlaufen ist, als dass die Kinderzulagen unberücksichtigt blieben (act. A.2, Ziff. III.5). Er selber geht unter Einbezug der Kinderzulagen von einer Unterhaltspflicht in der Höhe von CHF 81'500.25 aus, wobei er für Februar 2017 versehentlich denselben Betrag eingesetzt hat wie für die nachfolgenden Monate (act. A.2, Ziff. III.1 S. 4). Berücksichtigt man stattdes- sen die von der Vorinstanz für den genannten Monat errechneten Unterhaltsbei- träge, welche sich bei korrekter Addition der Beiträge für F.________ (vgl. act. B.1, S. 13: total CHF 1'352.15 und nicht CHF 1'376.15) auf CHF 4'716.85 (statt CHF 4'740.15) belaufen, resultiert inklusive Kinderzulagen eine Unterhaltsschuld von total CHF 81'443.75. 2.4. Vom Ehemann ebenfalls (implizit) anerkannt wird, dass die im Januar 2017 getätigten Überweisungen von CHF 4'788.15 nicht an obgenannte Schuld anre- chenbar sind, zumal er diese in seiner Aufstellung in der Berufungsantwort (act. A.2, Ziff. III.1 S. 2) – anders als in der vor erster Instanz eingereichten Zu- sammenstellung (RG act. III./8), auf welche die Vorinstanz abgestellt hat – nicht

8 / 15 mehr aufführt. Dass er dennoch zu einem anderen Ergebnis gelangt als die Ehe- frau und meint, CHF 1'047.90 zu viel erbracht zu haben, ist darauf zurückzuführen, dass er in der Berufungsantwort weitere Zahlungen auflistet, die an seine Unter- haltspflicht anzurechnen seien. Dies betrifft einerseits die Zahlung vom 29. März 2018 im Betrage von CHF 5'417.00, welche zwar in der vorinstanzlichen Zusam- menstellung (RG act. III./8) nicht enthalten war, in der Eingabe vom 20. April 2018 (RG act. I./4, Ziff. II.4) als für den April 2018 bestimmte Zahlung aber erwähnt und von der Ehefrau in ihrer eigenen Eingabe vom 13. April 2018 (RG act. I./3, S. 2) auch anerkannt worden war. Die genannte Zahlung ist daher zu berücksichtigen. Dies im Gegensatz zu jener vom 1. Mai 2018, welche der Ehemann erstmals im Berufungsverfahren belegt (act. A.2, Ziff. III.1; act. C.3). Ob letzteres vor dem Hin- tergrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch zulässig wäre, kann offenbleiben, da die Zahlung als für den Monat Mai 2018 bestimmte Leistung ohnehin nicht mehr anre- chenbar ist. Gleiches gilt für die weiteren erstmals im Berufungsverfahren belegten Zahlungen, die allesamt bereits im Januar 2017 erbracht wurden (act. A.2, Ziff. III.1 S. 3). 2.5. Ausgehend von der Zusammenstellung der Ehefrau (RG act. I./3) sind für den relevanten Zeitraum daher Überweisungen von total CHF 70'926.80 belegt und unbestritten (CHF 75'714.95 - CHF 4'788.15). Hinzu kommen die weiteren Leistungen des Ehemannes, welche im von der Vorinstanz berücksichtigten Be- trag von CHF 80'206.40 enthalten waren, nämlich der vom Ehemann auf das Hy- pothekarzinskonto überwiesene Betrag von CHF 7'305.25, die vom Ehemann di- rekt bezahlten Krankenkassenprämien in Höhe von CHF 1'894.00 und die zwei von ihm bezahlten Rechnungen für das Haus in E.________ im Betrag von CHF 708.85 (vgl. RG act. I./4, Ziff. 8). Nachdem die Ehefrau in ihrer Berufung den Be- trag von CHF 80'206.40 mit Ausnahme der Zahlungen für Januar 2017 explizit anerkannt hat, müssen auch die betreffenden Leistungen als anerkannt gelten (act. A.1, Ziff. III.B.1.d). Der anrechenbare Betrag beläuft sich damit auf total CHF 80'834.90. 2.6. Bei Gegenüberstellung der Unterhaltsschuld von total CHF 81'443.75 und der anrechenbaren Leistungen von CHF 80'834.90 resultiert noch ein Guthaben der Ehefrau von CHF 608.85. Die Berufung erweist sich dementsprechend als teilweise begründet, weshalb die Dispositiv-Ziffern 5.d und 5.e des angefochtenen Entscheides antragsgemäss aufzuheben sind und stattdessen festzustellen ist, dass der Ehemann der Ehefrau für den Zeitraum von Februar 2017 bis April 2018 unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Zahlungen von CHF 80'834.90 noch einen Betrag von CHF 608.85 schuldet.

9 / 15 3. Mit ihrer Berufung beanstandet die Ehefrau ferner die erstinstanzliche Kos- tenverlegung. 3.1.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit der letztgenannten Bestimmung wird dem Gericht ein Spiel- raum eingeräumt, der es ihm ermöglicht, die Prozesskosten nach Billigkeitserwä- gungen zu verlegen. Nebst dem Prozessausgang können daher auch weitere As- pekte wie etwa die regelmässig beidseitige Verantwortlichkeit am das gerichtliche Verfahren auslösenden familienrechtlichen Konflikt, die gegenseitige Unterhalts- und Beistandspflicht der Ehegatten oder auch die jeweilige wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit in den Entscheid über die Kostenverlegung einbezogen werden (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 6 zu Art. 107 ZPO). Im Anwendungsbe- reich von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO verfügt das Gericht nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Fra- ge, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 2 zu Art. 107 ZPO). 3.1.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Jedoch ist, wie bei der Beschwerde, auch bei der Berufung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden eine ge- wisse Zurückhaltung geboten (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 310). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheblicher Ermes- sensspielraum zuzugestehen (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubün- den ZK1 13 73 vom 22. August 2013 E. 4 m.w.H.). Vorliegend ist der erstinstanzli- che Kostenentscheid im Rahmen einer Berufung zu überprüfen. Somit ist die Fra- ge, ob eine von Art. 106 ZPO abweichende Verteilung der Kosten des erstinstanz- lichen Verfahrens nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO im konkreten Fall angebracht ist, zwar mit voller Kognition, aber mit erwähnter Zurückhaltung bei der Ermessens-

10 / 15 kontrolle unter Belassung eines weiten Ermessensspielraumes zugunsten der Vor- instanz zu beurteilen. 3.2.1. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten je hälftig auf die Parteien verteilt und keine Parteientschädigung zugesprochen, dies unter Verweis auf den Verfahrens- ausgang und damit in Anwendung von Art. 106 ZPO. Auf den erweiterten Ermes- sensspielraum in familienrechtlichen Verfahren nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO hat sie sich nicht berufen (act. B.1, E. 16). 3.2.2. Daran anknüpfend macht die Ehefrau geltend, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren praktisch vollständig obsiegt habe, weshalb die Gerichtskosten gestützt auf die von der Vorinstanz angewandten Grundsätze vollumfänglich dem Ehe- mann aufzuerlegen seien und dieser überdies zur Bezahlung einer Parteientschä- digung in Höhe der – bereits vor erster Instanz eingereichten – Honorarnoten zu verpflichten sei (act. A.1, III.B Ziff. 2; act. B.3; RG act. VI./4). Der Ehemann ist in seiner Berufungsantwort auf die Frage der Kostenverteilung nicht eingegangen, sondern hat einzig festgehalten, die Kosten seien vom Regionalgericht zu über- nehmen, da diesem mit der Nichtberücksichtigung der Kinderzulagen offensicht- lich ein gravierender Fehler unterlaufen sei (act. A.2, Ziff. III.5). 3.3.1. Richtig ist, dass der Verfahrensausgang allein für eine überwiegende Kos- tentragung durch den Ehemann sprechen würde. Die Berechtigung zum Getrennt- leben, die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses und die Anordnung der Güter- trennung waren im vorinstanzlichen Verfahren von Beginn weg unbestritten. Strit- tig waren einerseits die Zuteilung der Obhut und anderseits die Unterhaltspflicht für Ehefrau und Kinder. Im ersten Punkt hat die Ehefrau vollständig obsiegt. Hin- sichtlich des Unterhalts ist die Ehefrau hingegen unterlegen, soweit sie auch für Januar 2017 Unterhaltsbeiträge verlangt hat. Ansonsten ist sie mit ihren Anträgen für den Zeitraum von Februar 2017 bis Juli 2018 zu 76% und ab August 2018 so- gar zu 84% durchgedrungen, insgesamt also zu rund 80%. Ebenfalls weitgehend obsiegt hat sie in Bezug auf die Beteiligung an den ausserordentlichen Kinderkos- ten, während hinsichtlich der an die Unterhaltspflicht anrechenbaren Leistungen der Ehemann zumindest mit einem Teil der über die anerkannten Zahlungen hin- ausgehenden Positionen durchgedrungen ist. Gewichtet man den Ausgang des Verfahrens mit Bezug auf die Obhutszuteilung und den Unterhalt je hälftig, ist der Ehemann insgesamt etwa zu 90% unterlegen. Aufgrund welcher Überlegungen die Vorinstanz den Verfahrensausgang dennoch als je hälftiges Obsiegen und Un- terliegen gewertet hat, lässt sich mangels weiterer Ausführungen nicht nachvoll- ziehen, weshalb sich die Vorinstanz jedenfalls eine Verletzung der Begründungs- pflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vorwerfen lassen

11 / 15 muss. Denkbar ist, dass die Vorinstanz den Umstand, dass der Ehemann gemäss ihren Feststellungen seine Unterhaltspflicht für die Zeit bis zur Urteilsfällung be- reits erfüllt hatte und ihm für die zu viel erbrachten Leistungen ein Verrechnungs- recht eingeräumt wurde, als Unterliegen der Ehefrau gewertet hat. Dass die be- reits erbrachten Leistungen anzurechnen sind, hat die Ehefrau mit ihrem Rechts- begehren (Ziffern 5.1, 5.2 und 5.3) aber von Beginn weg anerkannt (vgl. RG act. I./1, S. 2 f.), weshalb insoweit nicht von einem Unterliegen gesprochen werden kann. Wäre allein auf den Verfahrensausgang abzustellen, wie dies die Vorinstanz vordergründig getan hat, liesse sich eine hälftige Verteilung der Prozesskosten tatsächlich nicht rechtfertigen. 3.3.2. Bei der Überprüfung des Kostenentscheides darf das Berufungsgericht, das aufgrund der teilweise Gutheissung der Berufung über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens ohnehin neu zu entscheiden hat (Art. 318 Abs. 3 ZPO), allerdings auch Kriterien im Sinne von Art. 107 ZPO einbeziehen, die ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO und eine Ver- teilung der Prozesskosten nach Ermessen nahelegen (Art. 57 ZPO). Unter Berücksichtigung dieses erweiterten Ermessensspielraums liegt der erstinstanzli- che Kostenentscheid noch im Rahmen des Zulässigen. Zum einen handelt es sich um ein Eheschutzverfahren, in welchem die hälftige Kostentragung einer verbrei- teten Praxis entspricht (vgl. dazu Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 1.68 m.w.H.). Zum andern ist dem Ehemann zuzugestehen, dass er seinen Antrag auf gemeinsame Obhut in guten Treuen und aus seiner Sicht auch im Interesse der Kinder gestellt hat, so dass das Unterliegen in diesem Punkt von vornherein von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. dazu die ständige Praxis des Obergerichts Zürich, welches bei Verfahren um Kinderbelange regelmässig auf eine hälftige Kostentragung erkennt, sofern die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindes- interesses gute Gründe zur Antragstellung hatten; so u.a. das Urteil LE140008 vom 1. September 2014, E. IX.2.1, mit Verweis auf ZR 1985 Nr. 41). Die tieferen Anträge zum Unterhalt waren sodann zwar nicht allein Folge der beantragten Ob- hutsregelung, sondern in erster Linie auf das der Ehefrau angerechnete eigene Einkommen zurückzuführen. Die Höhe des Unterhalts hängt aber, insbesondere was die Eigenversorgungskapazität anbelangt, wiederum vom gerichtlichen Er- messen ab, so dass auch in diesem Punkt das Unterliegen nicht zwingend voll kostenwirksam wird. Berücksichtigt werden darf sodann, dass die vom Ehemann ab Januar 2018 freiwillig geleisteten Zahlungen nur geringfügig unter den letztlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen lagen. Schliesslich darf bei der Kostenvertei- lung nicht unbeachtet bleiben, dass die Parteien, ausser bei der Obhut und den Unterhaltsbeiträgen, in allen weiteren Punkten praktisch übereinstimmende Anträ-

12 / 15 ge stellten und diesbezüglich nicht von Obsiegen und Unterliegen gesprochen werden kann. Die darauf entfallenden Prozesskosten wären auch in Anwendung von Art. 106 ZPO hälftig zu tragen. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint eine Halbierung der Gerichtskosten und das Wettschlagen der aussergerichtlichen Kosten vertretbar. Im Ergebnis ist die Berufung in diesem Punkt daher abzuwei- sen. 4.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens, wobei im Hin- blick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze auf die Aus- führungen in Erwägung 3.1.1. vorstehend verwiesen werden kann. Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, a.a.O., N 5 zu Art. 107 ZPO m.w.H.). 4.2. In der Sache selber und ausgehend von den im Berufungsverfahren gestell- ten Anträgen ist die Ehefrau zu ca. 20% durchgedrungen, während ihre Berufung im Kostenpunkt erfolglos bleibt und auf ihren Antrag um Erhöhung der Entschädi- gung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht einzutreten ist. Der Ehemann wiederum ist mit den zurückgezogenen eigenen Anträgen unterlegen. Insgesamt rechtfertigt sich eine Kostenverteilung im Verhältnis von 4/5 zulasten der Ehefrau und von 1/5 zulasten des Ehemannes. Der Tatsache, dass das Berufungsverfah- ren zumindest teilweise durch einen Fehler der Vorinstanz, nämlich die Nicht- berücksichtigung der Kinderzulagen, veranlasst wurde, den keine Partei zu vertre- ten hat, wird mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 Rechnung getragen (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). 4.3. Der Ehemann war im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten. Er hat zwar einen Antrag auf Entschädigung zulasten der Ehefrau gestellt (act. A./2 Ziff. I.7), dabei aber nicht begründet, welche besonderen Umstände eine Um- triebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO rechtfertigen würden, weshalb von der Zusprechung einer solchen abzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_233/2017 vom 28. September 2017, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4.4. Der Ehefrau wurde für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt (ZK1 18 62). Daher gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten wie auch die Kosten ihrer Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Las- ten des Kantons Graubünden. Mit Honorarnote vom 11. Dezember 2018 (act. G./3) beziffert der Rechtsvertreter der Ehefrau seinen Aufwand für das Berufungs- verfahren und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf

13 / 15 14.25 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde und macht damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'998.15 (inkl. Spesenpauschale von 3% und der MwSt. von 7.7%) geltend. Der Rechtsvertreter der Ehefrau hat in der An- schlussberufungsantwort zu weiten Teilen auf die – ihm bereits früher zugestellte

– Berufungsantwort repliziert, statt bloss zu den Ziffern 3-5 des gegnerischen Rechtsbegehrens Stellung zu nehmen. Dafür kann maximal ein Zeitaufwand von ca. einer Stunde entschädigt werden, was eine Kürzung um 45 Minuten bedeutet. Ferner ist das Honorar aufgrund des nicht nachvollziehbaren Aufwands nach dem Rückzug der gegnerischen Anträge um 30 Minuten zu kürzen. Der Zusatzaufwand in Zusammenhang mit der (mehrfachen) Verbesserung des Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ebenfalls nicht anrechenbar, darf von einem Rechtsanwalt doch erwartet werden, dass er ein vollständig begründe- tes Gesuch mit aktuellen Belegen einreicht. Entsprechend ist das Honorar um zwei Stunden und 15 Minuten zu kürzen. Der entschädigungspflichtige Aufwand beläuft sich somit auf total 10.75 Stunden. Bei einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Hono- rars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV; BR 310.250]), einer Spesenpauschale von 3% und der MwSt von 7.7% ergibt sich daraus eine angemessene Entschädigung von CHF 2'385.00.

14 / 15 III.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 3 Es sei bei den Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen, dass die Kin- der 5 Wochen in den Ferien beim Gesuchsgegner sind. Der monatliche Unterhaltsbeitrag ist um CHF 80 auf CHF 5353.35 zu reduzieren.

E. 4 Es sei der Zeitpunkt der monatlichen Unterhaltszahlungen auf Ende Monat festzulegen.

E. 4.1 Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens, wobei im Hin- blick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze auf die Aus- führungen in Erwägung 3.1.1. vorstehend verwiesen werden kann. Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, a.a.O., N 5 zu Art. 107 ZPO m.w.H.).

E. 4.2 In der Sache selber und ausgehend von den im Berufungsverfahren gestell- ten Anträgen ist die Ehefrau zu ca. 20% durchgedrungen, während ihre Berufung im Kostenpunkt erfolglos bleibt und auf ihren Antrag um Erhöhung der Entschädi- gung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht einzutreten ist. Der Ehemann wiederum ist mit den zurückgezogenen eigenen Anträgen unterlegen. Insgesamt rechtfertigt sich eine Kostenverteilung im Verhältnis von 4/5 zulasten der Ehefrau und von 1/5 zulasten des Ehemannes. Der Tatsache, dass das Berufungsverfah- ren zumindest teilweise durch einen Fehler der Vorinstanz, nämlich die Nicht- berücksichtigung der Kinderzulagen, veranlasst wurde, den keine Partei zu vertre- ten hat, wird mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 Rechnung getragen (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]).

E. 4.3 Der Ehemann war im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten. Er hat zwar einen Antrag auf Entschädigung zulasten der Ehefrau gestellt (act. A./2 Ziff. I.7), dabei aber nicht begründet, welche besonderen Umstände eine Um- triebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO rechtfertigen würden, weshalb von der Zusprechung einer solchen abzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_233/2017 vom 28. September 2017, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.4 Der Ehefrau wurde für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt (ZK1 18 62). Daher gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten wie auch die Kosten ihrer Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Las- ten des Kantons Graubünden. Mit Honorarnote vom 11. Dezember 2018 (act. G./3) beziffert der Rechtsvertreter der Ehefrau seinen Aufwand für das Berufungs- verfahren und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf

E. 5 Es sei die Übernahme von ausserordentlichen Kosten auf 2/7 für den Gesuchsgegner festzulegen.

E. 6 Die Kosten des Verfahrens sind vollumfänglich vom Regionalgericht zu übernehmen.

E. 7 Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% zu Lasten der Gesuchstellerin.

4 / 15 E. Am 19. Juni 2018 wurde der Berufungsklägerin die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt, dies verbunden mit dem Hinweis, es sei weder ein wei- terer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen. Mit Verfü- gung vom 6. August 2018 wurde sodann ihrem mit separater Eingabe vom 24. Mai 2018 gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren entsprochen und Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli als un- entgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (ZK1 18 62). F. Mit Verfügung vom 13. August 2018 kam der damalige Vorsitzende der I. Zivilkammer auf seine Anordnung betreffend aufschiebende Wirkung insofern zurück, als er ausschliesslich die Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffer 5.d des angefochtenen Entscheides aufschob und im Übrigen auf den Antrag nicht eintrat. Mit einer weiteren Verfügung vom 26. November 2018 stellte er zudem fest, dass der Berufungsbeklagte mit den in seiner Berufungsantwort gestellten Rechtsbe- gehren (Ziffern 3-5) zusätzliche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides ange- fochten und damit eine Anschlussberufung eingereicht habe. Der Berufungskläge- rin wurde daher Gelegenheit zur Einreichung einer Anschlussberufungsantwort eingeräumt. Ebenfalls mit Verfügung vom 26. November 2018 wurde dem Beru- fungsbeklagten aufgrund der Anschlussberufung Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses angesetzt. Die Berufungsklägerin reichte ihre Anschlussberufungs- antwort mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 ein. Gleichentags ging beim Kan- tonsgericht die schriftliche Erklärung des Berufungsbeklagten ein, wonach er die Ziffern 3-5 seines Rechtsbegehrens zurückziehe. Infolgedessen entfiel die Ver- pflichtung zur Leistung des Kostenvorschusses, was dem Berufungsbeklagten am

E. 10 / 15

kontrolle unter Belassung eines weiten Ermessensspielraumes zugunsten der Vor-

instanz zu beurteilen.

3.2.1. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten je hälftig auf die Parteien verteilt und

keine Parteientschädigung zugesprochen, dies unter Verweis auf den Verfahrens-

ausgang und damit in Anwendung von Art. 106 ZPO. Auf den erweiterten Ermes-

sensspielraum in familienrechtlichen Verfahren nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO hat

sie sich nicht berufen (act. B.1, E. 16).

3.2.2. Daran anknüpfend macht die Ehefrau geltend, dass sie im erstinstanzlichen

Verfahren praktisch vollständig obsiegt habe, weshalb die Gerichtskosten gestützt

auf die von der Vorinstanz angewandten Grundsätze vollumfänglich dem Ehe-

mann aufzuerlegen seien und dieser überdies zur Bezahlung einer Parteientschä-

digung in Höhe der – bereits vor erster Instanz eingereichten – Honorarnoten zu

verpflichten sei (act. A.1, III.B Ziff. 2; act. B.3; RG act. VI./4). Der Ehemann ist in

seiner Berufungsantwort auf die Frage der Kostenverteilung nicht eingegangen,

sondern hat einzig festgehalten, die Kosten seien vom Regionalgericht zu über-

nehmen, da diesem mit der Nichtberücksichtigung der Kinderzulagen offensicht-

lich ein gravierender Fehler unterlaufen sei (act. A.2, Ziff. III.5).

3.3.1. Richtig ist, dass der Verfahrensausgang allein für eine überwiegende Kos-

tentragung durch den Ehemann sprechen würde. Die Berechtigung zum Getrennt-

leben, die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses und die Anordnung der Güter-

trennung waren im vorinstanzlichen Verfahren von Beginn weg unbestritten. Strit-

tig waren einerseits die Zuteilung der Obhut und anderseits die Unterhaltspflicht

für Ehefrau und Kinder. Im ersten Punkt hat die Ehefrau vollständig obsiegt. Hin-

sichtlich des Unterhalts ist die Ehefrau hingegen unterlegen, soweit sie auch für

Januar 2017 Unterhaltsbeiträge verlangt hat. Ansonsten ist sie mit ihren Anträgen

für den Zeitraum von Februar 2017 bis Juli 2018 zu 76% und ab August 2018 so-

gar zu 84% durchgedrungen, insgesamt also zu rund 80%. Ebenfalls weitgehend

obsiegt hat sie in Bezug auf die Beteiligung an den ausserordentlichen Kinderkos-

ten, während hinsichtlich der an die Unterhaltspflicht anrechenbaren Leistungen

der Ehemann zumindest mit einem Teil der über die anerkannten Zahlungen hin-

ausgehenden Positionen durchgedrungen ist. Gewichtet man den Ausgang des

Verfahrens mit Bezug auf die Obhutszuteilung und den Unterhalt je hälftig, ist der

Ehemann insgesamt etwa zu 90% unterlegen. Aufgrund welcher Überlegungen

die Vorinstanz den Verfahrensausgang dennoch als je hälftiges Obsiegen und Un-

terliegen gewertet hat, lässt sich mangels weiterer Ausführungen nicht nachvoll-

ziehen, weshalb sich die Vorinstanz jedenfalls eine Verletzung der Begründungs-

pflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vorwerfen lassen

E. 11 / 15

muss. Denkbar ist, dass die Vorinstanz den Umstand, dass der Ehemann gemäss

ihren Feststellungen seine Unterhaltspflicht für die Zeit bis zur Urteilsfällung be-

reits erfüllt hatte und ihm für die zu viel erbrachten Leistungen ein Verrechnungs-

recht eingeräumt wurde, als Unterliegen der Ehefrau gewertet hat. Dass die be-

reits erbrachten Leistungen anzurechnen sind, hat die Ehefrau mit ihrem Rechts-

begehren (Ziffern 5.1, 5.2 und 5.3) aber von Beginn weg anerkannt (vgl. RG act.

I./1, S. 2 f.), weshalb insoweit nicht von einem Unterliegen gesprochen werden

kann. Wäre allein auf den Verfahrensausgang abzustellen, wie dies die Vorinstanz

vordergründig getan hat, liesse sich eine hälftige Verteilung der Prozesskosten

tatsächlich nicht rechtfertigen.

3.3.2. Bei der Überprüfung des Kostenentscheides darf das Berufungsgericht, das

aufgrund der teilweise Gutheissung der Berufung über die Prozesskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens ohnehin neu zu entscheiden hat (Art. 318 Abs. 3

ZPO), allerdings auch Kriterien im Sinne von Art. 107 ZPO einbeziehen, die ein

Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO und eine Ver-

teilung der Prozesskosten nach Ermessen nahelegen (Art. 57 ZPO). Unter

Berücksichtigung dieses erweiterten Ermessensspielraums liegt der erstinstanzli-

che Kostenentscheid noch im Rahmen des Zulässigen. Zum einen handelt es sich

um ein Eheschutzverfahren, in welchem die hälftige Kostentragung einer verbrei-

teten Praxis entspricht (vgl. dazu Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 1.68

m.w.H.). Zum andern ist dem Ehemann zuzugestehen, dass er seinen Antrag auf

gemeinsame Obhut in guten Treuen und aus seiner Sicht auch im Interesse der

Kinder gestellt hat, so dass das Unterliegen in diesem Punkt von vornherein von

untergeordneter Bedeutung ist (vgl. dazu die ständige Praxis des Obergerichts

Zürich, welches bei Verfahren um Kinderbelange regelmässig auf eine hälftige

Kostentragung erkennt, sofern die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindes-

interesses gute Gründe zur Antragstellung hatten; so u.a. das Urteil LE140008

vom 1. September 2014, E. IX.2.1, mit Verweis auf ZR 1985 Nr. 41). Die tieferen

Anträge zum Unterhalt waren sodann zwar nicht allein Folge der beantragten Ob-

hutsregelung, sondern in erster Linie auf das der Ehefrau angerechnete eigene

Einkommen zurückzuführen. Die Höhe des Unterhalts hängt aber, insbesondere

was die Eigenversorgungskapazität anbelangt, wiederum vom gerichtlichen Er-

messen ab, so dass auch in diesem Punkt das Unterliegen nicht zwingend voll

kostenwirksam wird. Berücksichtigt werden darf sodann, dass die vom Ehemann

ab Januar 2018 freiwillig geleisteten Zahlungen nur geringfügig unter den letztlich

zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen lagen. Schliesslich darf bei der Kostenvertei-

lung nicht unbeachtet bleiben, dass die Parteien, ausser bei der Obhut und den

Unterhaltsbeiträgen, in allen weiteren Punkten praktisch übereinstimmende Anträ-

E. 12 / 15 ge stellten und diesbezüglich nicht von Obsiegen und Unterliegen gesprochen werden kann. Die darauf entfallenden Prozesskosten wären auch in Anwendung von Art. 106 ZPO hälftig zu tragen. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint eine Halbierung der Gerichtskosten und das Wettschlagen der aussergerichtlichen Kosten vertretbar. Im Ergebnis ist die Berufung in diesem Punkt daher abzuwei- sen.

E. 13 / 15 14.25 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde und macht damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'998.15 (inkl. Spesenpauschale von 3% und der MwSt. von 7.7%) geltend. Der Rechtsvertreter der Ehefrau hat in der An- schlussberufungsantwort zu weiten Teilen auf die – ihm bereits früher zugestellte

– Berufungsantwort repliziert, statt bloss zu den Ziffern 3-5 des gegnerischen Rechtsbegehrens Stellung zu nehmen. Dafür kann maximal ein Zeitaufwand von ca. einer Stunde entschädigt werden, was eine Kürzung um 45 Minuten bedeutet. Ferner ist das Honorar aufgrund des nicht nachvollziehbaren Aufwands nach dem Rückzug der gegnerischen Anträge um 30 Minuten zu kürzen. Der Zusatzaufwand in Zusammenhang mit der (mehrfachen) Verbesserung des Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ebenfalls nicht anrechenbar, darf von einem Rechtsanwalt doch erwartet werden, dass er ein vollständig begründe- tes Gesuch mit aktuellen Belegen einreicht. Entsprechend ist das Honorar um zwei Stunden und 15 Minuten zu kürzen. Der entschädigungspflichtige Aufwand beläuft sich somit auf total 10.75 Stunden. Bei einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Hono- rars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV; BR 310.250]), einer Spesenpauschale von 3% und der MwSt von 7.7% ergibt sich daraus eine angemessene Entschädigung von CHF 2'385.00.

E. 14 / 15 III.

Dispositiv
  1. Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen.
  2. Die Dispositiv-Ziffern 5.d und 5.e des Entscheids des Einzelrichters in Zivil- sachen am Regionalgericht Plessur vom 27.04.2018 werden aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: "5.d Es wird festgestellt, dass C._____ vom 01.02.2017 bis 30.04.2018 an seine Unterhaltspflicht anrechenbare Leistungen von total CHF 80'834.90 erbracht hat und er A._____ für den genannten Zeit- raum noch einen Betrag von CHF 608.85 schuldet."
  3. Im weitergehenden Umfang wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  4. Die als Anschlussberufung entgegengenommenen Rechtsbegehren von C._____ (Ziffern 3-5) werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen im Umfang von CHF 1'200.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 300.00 zulasten von C._____.
  6. C._____ wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuge- sprochen.
  7. Die A._____ auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertre- tung in Höhe von CHF 2'385.00 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteu- er) werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung vom 06. August 2018 (ZK1 18 62) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Ge- richtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.
  8. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die 15 / 15 weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  9. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 02. März 2021 Referenz ZK1 18 61 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Bergamin und Moses Bazzell, Aktuarin Parteien A._____ Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen C._____ Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger Gegenstand Eheschutz Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 27. April 2018, mitgeteilt am 9. Mai 2018 (Proz. Nr. 135-2018-85) Mitteilung

05. März 2021

2 / 15 I. Sachverhalt A. A._____, geboren am ________ 1969, und C._____, geboren am _____ 1967, haben am _____ 2007 geheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder B.________, geboren am _____ 2007, D.________, geboren am _____ 2008, und F.________, geboren am 11. Juni 2010, hervorgegangen. Seit dem 1. Januar 2017 leben die Parteien getrennt. B. Am 1. Februar 2018 reichte A._____ beim Regionalgericht Plessur ein Ge- such um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen ein. Der Einzelrichter für Zivil- sachen des Regionalgerichts Plessur erkannte darüber mit Entscheid vom 27. April 2018, schriftlich begründet mitgeteilt am 9. Mai 2018, wie folgt: [1. Vormerknahme Getrenntleben] [2. Zuteilung eheliche Liegenschaft] [3. Zuteilung Obhut] [4. Regelung Besuchsrecht] [5.a-c) Bar- und Betreuungsunterhalt ab 01.05.2018] 5.d) C._____ ist berechtigt für die Ziffern 5. und 6. die CHF 8'639.35 zu viel erbrachten Leistungen zu verrechnen.

e) C._____ hat seine Unterhaltspflicht für die Monate Februar 2017 bis 30.04.2018 erfüllt. [6. Nachehelicher Unterhalt ab 01.05.2018] [7. Beteiligung ausserordentliche Kinderkosten] [8. Anordnung Gütertrennung] 9.a) Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 gehen je Hälftig zu Lasten von A._____ und C._____. C._____ hat die Kosten in Höhe von CHF 750.00 dem Kanton Graubünden zu bezahlen. Die A._____ auferleg- ten Kosten von CHF 750.00 gehen – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO

– zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichts- kasse genommen.

b) Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.

c) Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 4'640.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. [10. Rechtsmittelbelehrung] [11. Mitteilung] C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin oder Ehefrau) mit Eingabe vom 24. Mai 2018 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren:

3 / 15 1.1 Es sei Dispositiv-Ziff. 5. d und e des Entscheides des Regionalgerich- tes Plessur vom 27. April 2018 (Proz. Nr. 135-2018-85) aufzuheben. 1.2 Es sei festzustellen, dass der Berufungsbeklagte seine Unterhalts- pflicht für die Monate Februar 2017 bis April 2018 noch nicht erfüllt hat und der Berufungsklägerin für die Zeit von Februar 2017 bis April 2018 noch einen Betrag von CHF 6'048.80 schuldet. 2.1 Es sei Dispositiv-Ziff. 9. des Entscheides des Regionalgerichtes Ples- sur vom 27. April 2018 (Proz. Nr. 135-2018-85) gesamthaft aufzuhe- ben. 2.2 Es seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollum- fänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 2.3 Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Ehefrau für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'165.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 2.4 Es sei der unentgeltliche Rechtsvertreter der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 5'732.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Ferner beantragte die Berufungsklägerin, der Berufung die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. Diesem Antrag wurde mit prozessleitender Verfügung vom 28. Mai 2018 einstweilen entsprochen. D. Mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2018 stellte C._____ (nachfolgend: Beru- fungsbeklagter oder Ehemann) folgende Rechtsbegehren: 1. Die Ziffern 1.1, 1.2 sind nicht gutzuheissen. Der Gesuchsgegner hat seine Unterhaltspflicht für die Monate Februar 2017 bis April 2018 erfüllt. Der Gesuchsgegner ist berechtigt die CHF 1047.90 zu viel erbrachte Leistung zu verrechnen. 2. Die Ziffer 2 ist vollumfänglich abzuweisen. 3. Es sei bei den Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen, dass die Kin- der 5 Wochen in den Ferien beim Gesuchsgegner sind. Der monatliche Unterhaltsbeitrag ist um CHF 80 auf CHF 5353.35 zu reduzieren. 4. Es sei der Zeitpunkt der monatlichen Unterhaltszahlungen auf Ende Monat festzulegen. 5. Es sei die Übernahme von ausserordentlichen Kosten auf 2/7 für den Gesuchsgegner festzulegen. 6. Die Kosten des Verfahrens sind vollumfänglich vom Regionalgericht zu übernehmen. 7. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% zu Lasten der Gesuchstellerin.

4 / 15 E. Am 19. Juni 2018 wurde der Berufungsklägerin die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt, dies verbunden mit dem Hinweis, es sei weder ein wei- terer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen. Mit Verfü- gung vom 6. August 2018 wurde sodann ihrem mit separater Eingabe vom 24. Mai 2018 gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren entsprochen und Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli als un- entgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (ZK1 18 62). F. Mit Verfügung vom 13. August 2018 kam der damalige Vorsitzende der I. Zivilkammer auf seine Anordnung betreffend aufschiebende Wirkung insofern zurück, als er ausschliesslich die Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffer 5.d des angefochtenen Entscheides aufschob und im Übrigen auf den Antrag nicht eintrat. Mit einer weiteren Verfügung vom 26. November 2018 stellte er zudem fest, dass der Berufungsbeklagte mit den in seiner Berufungsantwort gestellten Rechtsbe- gehren (Ziffern 3-5) zusätzliche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides ange- fochten und damit eine Anschlussberufung eingereicht habe. Der Berufungskläge- rin wurde daher Gelegenheit zur Einreichung einer Anschlussberufungsantwort eingeräumt. Ebenfalls mit Verfügung vom 26. November 2018 wurde dem Beru- fungsbeklagten aufgrund der Anschlussberufung Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses angesetzt. Die Berufungsklägerin reichte ihre Anschlussberufungs- antwort mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 ein. Gleichentags ging beim Kan- tonsgericht die schriftliche Erklärung des Berufungsbeklagten ein, wonach er die Ziffern 3-5 seines Rechtsbegehrens zurückziehe. Infolgedessen entfiel die Ver- pflichtung zur Leistung des Kostenvorschusses, was dem Berufungsbeklagten am

10. Dezember 2018 mitgeteilt wurde. G. Da der bisherige Vorsitzende per Ende 2020 aus dem Kantonsgericht aus- geschieden ist, hat Kantonsgerichtsvizepräsidentin Ursula Michael Dürst die Ver- fahrensleitung in vorliegender Streitsache übernommen. Infolge des Ausstandes von Kantonsgerichtspräsident Remo Cavegn, welcher im erstinstanzlichen Verfah- ren als Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten tätig war, wirkt zudem in Abwei- chung von der ordentlichen Kammerbesetzung Kantonsrichter Christof Bergamin mit. Die neue Besetzung ist den Parteien mit Schreiben vom 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht worden. II. Erwägungen 1.1. Der im summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO) ergangene Eheschut- zentscheid vom 27. April 2018 wurde der Berufungsklägerin am 14. Mai 2018 in schriftlich begründeter Form zugestellt (RG act. V./4). Ihre dagegen erhobene Be-

5 / 15 rufung datiert vom 24. Mai 2018 und wurde gleichentags zuhanden des Kantons- gerichts von Graubünden der Post übergeben (act. A.1). Damit erweist sich die massgebliche Berufungsfrist von zehn Tagen als gewahrt (Art. 142 Abs. 3, Art. 314 ZPO). Überdies entspricht die Eingabe den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 311 ZPO). Insofern sind die Eintretensvoraussetzungen somit erfüllt. 1.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet – nebst dem Kostenentscheid (Art. 91 Abs. 1 ZPO) – die Berechtigung des Berufungsbeklagten, zu viel erbrach- te Leistungen in der Höhe von CHF 8'639.35 mit den ab dem 1. Mai 2018 ge- schuldeten Unterhaltsbeiträgen für die Berufungsklägerin und die gemeinsamen Kinder zu verrechnen, sowie die Feststellung, dass der Berufungsbeklagte die Un- terhaltspflicht für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. April 2018 bereits erfüllt hat. Entsprechend liegt eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 116 II 493). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vor- instanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, wel- cher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Vorliegend hat die Berufungsklägerin vor erster Instanz unter anderem die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen von mo- natlich total CHF 4'953.00, und zwar rückwirkend ab 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, verlangt, während der Berufungsbeklagte für die Zeit ab 1. Februar 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von gesamthaft CHF 4'186.00 offerierte. Strittig war demnach, abgesehen vom Beginn der Unterhaltspflicht, eine monatliche Differenz von CHF 767.00. In Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO, wo- nach bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer einer wiederkehrenden Leistung der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung als Kapitalwert gilt, ist die massgebliche Streitwertgrenze daher offenkundig erreicht und die Berufung somit zulässig. Wird in der Sache selber Berufung erhoben, kann mit diesem Rechtsmit- tel auch der Kostenentscheid angefochten werden. Selbst wenn die Kostenvertei- lung – wie dies vorliegend der Fall ist – mit selbständiger Begründung und nicht bloss für den Fall eines anderen Verfahrensausgangs in der Sache angefochten wird, braucht dazu keine separate Beschwerde gemäss Art. 110 ZPO ergriffen zu werden (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler

6 / 15 Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 110 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 1 zu Art. 110 ZPO). Auch hinsichtlich des Kostenpunktes erweist sich die Berufung mithin als zulässig. 1.3. Im Berufungsverfahren strittig ist – nach dem Rückzug der mit der Beru- fungsantwort gestellten eigenständigen Rechtsbegehren des Ehemannes (Zif- fern 3-5) – noch ein Betrag von CHF 7'096.70. Bei der Bestimmung des für die Beschwerde an das Bundesgericht massgeblichen Streitwerts (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) ausser Betracht bleibt der Streitwert des Kostenpunktes (Art. 51 Abs. 3 BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von CHF 30'000.00 ist daher nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 1.4. Unter Ziffer 2.4 ihres Rechtsbegehrens verlangt die Berufungsklägerin eine höhere Entschädigung für ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter. Im Gegensatz zur Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO) steht die staatliche Entschädigung gemäss Art. 122 ZPO nicht der Partei, sondern dem unentgeltlichen Rechtsvertre- ter persönlich zu. Entsprechend ist dieser legitimiert, die Festsetzung bzw. die Herabsetzung seines Honorars in eigenem Namen anzufechten. Nicht beschwer- deberechtigt ist hingegen die verbeiständete Partei, weil sie angesichts der Nach- zahlungspflicht (Art. 123 ZPO) kein schützenswertes Interesse an einer höheren Entschädigung hat (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. Zürich 2016, N 8 zu Art. 122 ZPO mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 8 zu Art. 122 ZPO). Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hätte nach dem soeben Gesagten in eigenem Namen eine Beschwerde gemäss Art. 110 ZPO erheben müssen, um sich gegen die zu tiefe Entschädigung für seine von der Bewilligung umfassten Tätigkeiten zu wehren. Entsprechend ist auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten. 2. In der Sache beanstandet die Berufungsklägerin die vorinstanzliche Beur- teilung einzig hinsichtlich der Unterhaltspflicht für den Zeitraum von Februar 2017 bis April 2018. Ausdrücklich akzeptiert wird, dass die Vorinstanz den Unterhalt für die Ehefrau und die Kinder trotz ihres anderslautenden Begehrens erst ab dem 1. Februar 2017, also rückwirkend für ein Jahr vor Klageeinreichung (Art. 279 ZGB), geprüft und eine Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für den Januar 2017 somit implizit abgelehnt hat (act. A.1, Ziff. III.B.1.b).

7 / 15 2.1. Die Vorinstanz hat den Unterhalt für die Kinder und die Ehefrau in drei Pha- sen berechnet und gestützt darauf für den in Frage stehenden Zeitraum ein Gut- haben von total CHF 71'567.05 ermittelt, nämlich CHF 4'740.15 für Februar 2017 (bestehend aus Kindesunterhalt von CHF 4'128.45 und Ehegattenunterhalt von CHF 611.70) und 14 x CHF 4'773.35 (bestehend aus Kindesunterhalt von CHF 4'218.80 und Ehegattenunterhalt von CHF 554.55) für März 2017 bis April 2018 (act. B.1, E. 12.9). Die an seine Unterhaltspflicht anrechenbaren Leistungen des Ehemannes hat die Vorinstanz auf CHF 80'206.40 beziffert und daraus gefol- gert, dass derselbe in der Zeit von Februar 2017 bis April 2018 CHF 8'639.35 zu viel bezahlt habe und daher berechtigt sei, dies mit ausstehenden Unterhaltszah- lungen zu verrechnen (act. B.1, E. 13.2). 2.2. Die Ehefrau rügt mit ihrer Berufung, dass im von der Vorinstanz berücksich- tigten Betrag von CHF 80'206.40 auch im Januar 2017 erbrachte Zahlungen in Höhe von CHF 4'788.15 enthalten seien, welche zu Unrecht an die Unterhaltsver- pflichtung für die Zeit von Februar 2017 bis April 2018 angerechnet worden seien (act. A.1, Ziff. III.B1.c). Zudem habe die Vorinstanz bei der Berechnung des Gut- habens der Ehefrau und der Kinder die Kinderzulagen von total CHF 9'900.00 (15 x CHF 660.00) ausser Acht gelassen (act. A.1, Ziff.III.B.1.e). Unter Einbezug der Kinderzulagen schulde der Ehemann für den relevanten Zeitraum CHF 81'467.05, wovon er CHF 75'418.25 bezahlt habe, sodass er nun noch CHF 6'048.80 schulde (act. A.1, Ziff. III.B.1.f). 2.3. Der Ehemann anerkennt mit der Berufungsantwort, dass der Vorinstanz bei der Berechnung insofern ein Fehler unterlaufen ist, als dass die Kinderzulagen unberücksichtigt blieben (act. A.2, Ziff. III.5). Er selber geht unter Einbezug der Kinderzulagen von einer Unterhaltspflicht in der Höhe von CHF 81'500.25 aus, wobei er für Februar 2017 versehentlich denselben Betrag eingesetzt hat wie für die nachfolgenden Monate (act. A.2, Ziff. III.1 S. 4). Berücksichtigt man stattdes- sen die von der Vorinstanz für den genannten Monat errechneten Unterhaltsbei- träge, welche sich bei korrekter Addition der Beiträge für F.________ (vgl. act. B.1, S. 13: total CHF 1'352.15 und nicht CHF 1'376.15) auf CHF 4'716.85 (statt CHF 4'740.15) belaufen, resultiert inklusive Kinderzulagen eine Unterhaltsschuld von total CHF 81'443.75. 2.4. Vom Ehemann ebenfalls (implizit) anerkannt wird, dass die im Januar 2017 getätigten Überweisungen von CHF 4'788.15 nicht an obgenannte Schuld anre- chenbar sind, zumal er diese in seiner Aufstellung in der Berufungsantwort (act. A.2, Ziff. III.1 S. 2) – anders als in der vor erster Instanz eingereichten Zu- sammenstellung (RG act. III./8), auf welche die Vorinstanz abgestellt hat – nicht

8 / 15 mehr aufführt. Dass er dennoch zu einem anderen Ergebnis gelangt als die Ehe- frau und meint, CHF 1'047.90 zu viel erbracht zu haben, ist darauf zurückzuführen, dass er in der Berufungsantwort weitere Zahlungen auflistet, die an seine Unter- haltspflicht anzurechnen seien. Dies betrifft einerseits die Zahlung vom 29. März 2018 im Betrage von CHF 5'417.00, welche zwar in der vorinstanzlichen Zusam- menstellung (RG act. III./8) nicht enthalten war, in der Eingabe vom 20. April 2018 (RG act. I./4, Ziff. II.4) als für den April 2018 bestimmte Zahlung aber erwähnt und von der Ehefrau in ihrer eigenen Eingabe vom 13. April 2018 (RG act. I./3, S. 2) auch anerkannt worden war. Die genannte Zahlung ist daher zu berücksichtigen. Dies im Gegensatz zu jener vom 1. Mai 2018, welche der Ehemann erstmals im Berufungsverfahren belegt (act. A.2, Ziff. III.1; act. C.3). Ob letzteres vor dem Hin- tergrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch zulässig wäre, kann offenbleiben, da die Zahlung als für den Monat Mai 2018 bestimmte Leistung ohnehin nicht mehr anre- chenbar ist. Gleiches gilt für die weiteren erstmals im Berufungsverfahren belegten Zahlungen, die allesamt bereits im Januar 2017 erbracht wurden (act. A.2, Ziff. III.1 S. 3). 2.5. Ausgehend von der Zusammenstellung der Ehefrau (RG act. I./3) sind für den relevanten Zeitraum daher Überweisungen von total CHF 70'926.80 belegt und unbestritten (CHF 75'714.95 - CHF 4'788.15). Hinzu kommen die weiteren Leistungen des Ehemannes, welche im von der Vorinstanz berücksichtigten Be- trag von CHF 80'206.40 enthalten waren, nämlich der vom Ehemann auf das Hy- pothekarzinskonto überwiesene Betrag von CHF 7'305.25, die vom Ehemann di- rekt bezahlten Krankenkassenprämien in Höhe von CHF 1'894.00 und die zwei von ihm bezahlten Rechnungen für das Haus in E.________ im Betrag von CHF 708.85 (vgl. RG act. I./4, Ziff. 8). Nachdem die Ehefrau in ihrer Berufung den Be- trag von CHF 80'206.40 mit Ausnahme der Zahlungen für Januar 2017 explizit anerkannt hat, müssen auch die betreffenden Leistungen als anerkannt gelten (act. A.1, Ziff. III.B.1.d). Der anrechenbare Betrag beläuft sich damit auf total CHF 80'834.90. 2.6. Bei Gegenüberstellung der Unterhaltsschuld von total CHF 81'443.75 und der anrechenbaren Leistungen von CHF 80'834.90 resultiert noch ein Guthaben der Ehefrau von CHF 608.85. Die Berufung erweist sich dementsprechend als teilweise begründet, weshalb die Dispositiv-Ziffern 5.d und 5.e des angefochtenen Entscheides antragsgemäss aufzuheben sind und stattdessen festzustellen ist, dass der Ehemann der Ehefrau für den Zeitraum von Februar 2017 bis April 2018 unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Zahlungen von CHF 80'834.90 noch einen Betrag von CHF 608.85 schuldet.

9 / 15 3. Mit ihrer Berufung beanstandet die Ehefrau ferner die erstinstanzliche Kos- tenverlegung. 3.1.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit der letztgenannten Bestimmung wird dem Gericht ein Spiel- raum eingeräumt, der es ihm ermöglicht, die Prozesskosten nach Billigkeitserwä- gungen zu verlegen. Nebst dem Prozessausgang können daher auch weitere As- pekte wie etwa die regelmässig beidseitige Verantwortlichkeit am das gerichtliche Verfahren auslösenden familienrechtlichen Konflikt, die gegenseitige Unterhalts- und Beistandspflicht der Ehegatten oder auch die jeweilige wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit in den Entscheid über die Kostenverlegung einbezogen werden (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 6 zu Art. 107 ZPO). Im Anwendungsbe- reich von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO verfügt das Gericht nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Fra- ge, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 2 zu Art. 107 ZPO). 3.1.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Jedoch ist, wie bei der Beschwerde, auch bei der Berufung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden eine ge- wisse Zurückhaltung geboten (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 310). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheblicher Ermes- sensspielraum zuzugestehen (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubün- den ZK1 13 73 vom 22. August 2013 E. 4 m.w.H.). Vorliegend ist der erstinstanzli- che Kostenentscheid im Rahmen einer Berufung zu überprüfen. Somit ist die Fra- ge, ob eine von Art. 106 ZPO abweichende Verteilung der Kosten des erstinstanz- lichen Verfahrens nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO im konkreten Fall angebracht ist, zwar mit voller Kognition, aber mit erwähnter Zurückhaltung bei der Ermessens-

10 / 15 kontrolle unter Belassung eines weiten Ermessensspielraumes zugunsten der Vor- instanz zu beurteilen. 3.2.1. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten je hälftig auf die Parteien verteilt und keine Parteientschädigung zugesprochen, dies unter Verweis auf den Verfahrens- ausgang und damit in Anwendung von Art. 106 ZPO. Auf den erweiterten Ermes- sensspielraum in familienrechtlichen Verfahren nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO hat sie sich nicht berufen (act. B.1, E. 16). 3.2.2. Daran anknüpfend macht die Ehefrau geltend, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren praktisch vollständig obsiegt habe, weshalb die Gerichtskosten gestützt auf die von der Vorinstanz angewandten Grundsätze vollumfänglich dem Ehe- mann aufzuerlegen seien und dieser überdies zur Bezahlung einer Parteientschä- digung in Höhe der – bereits vor erster Instanz eingereichten – Honorarnoten zu verpflichten sei (act. A.1, III.B Ziff. 2; act. B.3; RG act. VI./4). Der Ehemann ist in seiner Berufungsantwort auf die Frage der Kostenverteilung nicht eingegangen, sondern hat einzig festgehalten, die Kosten seien vom Regionalgericht zu über- nehmen, da diesem mit der Nichtberücksichtigung der Kinderzulagen offensicht- lich ein gravierender Fehler unterlaufen sei (act. A.2, Ziff. III.5). 3.3.1. Richtig ist, dass der Verfahrensausgang allein für eine überwiegende Kos- tentragung durch den Ehemann sprechen würde. Die Berechtigung zum Getrennt- leben, die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses und die Anordnung der Güter- trennung waren im vorinstanzlichen Verfahren von Beginn weg unbestritten. Strit- tig waren einerseits die Zuteilung der Obhut und anderseits die Unterhaltspflicht für Ehefrau und Kinder. Im ersten Punkt hat die Ehefrau vollständig obsiegt. Hin- sichtlich des Unterhalts ist die Ehefrau hingegen unterlegen, soweit sie auch für Januar 2017 Unterhaltsbeiträge verlangt hat. Ansonsten ist sie mit ihren Anträgen für den Zeitraum von Februar 2017 bis Juli 2018 zu 76% und ab August 2018 so- gar zu 84% durchgedrungen, insgesamt also zu rund 80%. Ebenfalls weitgehend obsiegt hat sie in Bezug auf die Beteiligung an den ausserordentlichen Kinderkos- ten, während hinsichtlich der an die Unterhaltspflicht anrechenbaren Leistungen der Ehemann zumindest mit einem Teil der über die anerkannten Zahlungen hin- ausgehenden Positionen durchgedrungen ist. Gewichtet man den Ausgang des Verfahrens mit Bezug auf die Obhutszuteilung und den Unterhalt je hälftig, ist der Ehemann insgesamt etwa zu 90% unterlegen. Aufgrund welcher Überlegungen die Vorinstanz den Verfahrensausgang dennoch als je hälftiges Obsiegen und Un- terliegen gewertet hat, lässt sich mangels weiterer Ausführungen nicht nachvoll- ziehen, weshalb sich die Vorinstanz jedenfalls eine Verletzung der Begründungs- pflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vorwerfen lassen

11 / 15 muss. Denkbar ist, dass die Vorinstanz den Umstand, dass der Ehemann gemäss ihren Feststellungen seine Unterhaltspflicht für die Zeit bis zur Urteilsfällung be- reits erfüllt hatte und ihm für die zu viel erbrachten Leistungen ein Verrechnungs- recht eingeräumt wurde, als Unterliegen der Ehefrau gewertet hat. Dass die be- reits erbrachten Leistungen anzurechnen sind, hat die Ehefrau mit ihrem Rechts- begehren (Ziffern 5.1, 5.2 und 5.3) aber von Beginn weg anerkannt (vgl. RG act. I./1, S. 2 f.), weshalb insoweit nicht von einem Unterliegen gesprochen werden kann. Wäre allein auf den Verfahrensausgang abzustellen, wie dies die Vorinstanz vordergründig getan hat, liesse sich eine hälftige Verteilung der Prozesskosten tatsächlich nicht rechtfertigen. 3.3.2. Bei der Überprüfung des Kostenentscheides darf das Berufungsgericht, das aufgrund der teilweise Gutheissung der Berufung über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens ohnehin neu zu entscheiden hat (Art. 318 Abs. 3 ZPO), allerdings auch Kriterien im Sinne von Art. 107 ZPO einbeziehen, die ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO und eine Ver- teilung der Prozesskosten nach Ermessen nahelegen (Art. 57 ZPO). Unter Berücksichtigung dieses erweiterten Ermessensspielraums liegt der erstinstanzli- che Kostenentscheid noch im Rahmen des Zulässigen. Zum einen handelt es sich um ein Eheschutzverfahren, in welchem die hälftige Kostentragung einer verbrei- teten Praxis entspricht (vgl. dazu Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 1.68 m.w.H.). Zum andern ist dem Ehemann zuzugestehen, dass er seinen Antrag auf gemeinsame Obhut in guten Treuen und aus seiner Sicht auch im Interesse der Kinder gestellt hat, so dass das Unterliegen in diesem Punkt von vornherein von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. dazu die ständige Praxis des Obergerichts Zürich, welches bei Verfahren um Kinderbelange regelmässig auf eine hälftige Kostentragung erkennt, sofern die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindes- interesses gute Gründe zur Antragstellung hatten; so u.a. das Urteil LE140008 vom 1. September 2014, E. IX.2.1, mit Verweis auf ZR 1985 Nr. 41). Die tieferen Anträge zum Unterhalt waren sodann zwar nicht allein Folge der beantragten Ob- hutsregelung, sondern in erster Linie auf das der Ehefrau angerechnete eigene Einkommen zurückzuführen. Die Höhe des Unterhalts hängt aber, insbesondere was die Eigenversorgungskapazität anbelangt, wiederum vom gerichtlichen Er- messen ab, so dass auch in diesem Punkt das Unterliegen nicht zwingend voll kostenwirksam wird. Berücksichtigt werden darf sodann, dass die vom Ehemann ab Januar 2018 freiwillig geleisteten Zahlungen nur geringfügig unter den letztlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen lagen. Schliesslich darf bei der Kostenvertei- lung nicht unbeachtet bleiben, dass die Parteien, ausser bei der Obhut und den Unterhaltsbeiträgen, in allen weiteren Punkten praktisch übereinstimmende Anträ-

12 / 15 ge stellten und diesbezüglich nicht von Obsiegen und Unterliegen gesprochen werden kann. Die darauf entfallenden Prozesskosten wären auch in Anwendung von Art. 106 ZPO hälftig zu tragen. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint eine Halbierung der Gerichtskosten und das Wettschlagen der aussergerichtlichen Kosten vertretbar. Im Ergebnis ist die Berufung in diesem Punkt daher abzuwei- sen. 4.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens, wobei im Hin- blick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze auf die Aus- führungen in Erwägung 3.1.1. vorstehend verwiesen werden kann. Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, a.a.O., N 5 zu Art. 107 ZPO m.w.H.). 4.2. In der Sache selber und ausgehend von den im Berufungsverfahren gestell- ten Anträgen ist die Ehefrau zu ca. 20% durchgedrungen, während ihre Berufung im Kostenpunkt erfolglos bleibt und auf ihren Antrag um Erhöhung der Entschädi- gung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht einzutreten ist. Der Ehemann wiederum ist mit den zurückgezogenen eigenen Anträgen unterlegen. Insgesamt rechtfertigt sich eine Kostenverteilung im Verhältnis von 4/5 zulasten der Ehefrau und von 1/5 zulasten des Ehemannes. Der Tatsache, dass das Berufungsverfah- ren zumindest teilweise durch einen Fehler der Vorinstanz, nämlich die Nicht- berücksichtigung der Kinderzulagen, veranlasst wurde, den keine Partei zu vertre- ten hat, wird mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 Rechnung getragen (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). 4.3. Der Ehemann war im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten. Er hat zwar einen Antrag auf Entschädigung zulasten der Ehefrau gestellt (act. A./2 Ziff. I.7), dabei aber nicht begründet, welche besonderen Umstände eine Um- triebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO rechtfertigen würden, weshalb von der Zusprechung einer solchen abzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_233/2017 vom 28. September 2017, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4.4. Der Ehefrau wurde für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt (ZK1 18 62). Daher gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten wie auch die Kosten ihrer Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Las- ten des Kantons Graubünden. Mit Honorarnote vom 11. Dezember 2018 (act. G./3) beziffert der Rechtsvertreter der Ehefrau seinen Aufwand für das Berufungs- verfahren und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf

13 / 15 14.25 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde und macht damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'998.15 (inkl. Spesenpauschale von 3% und der MwSt. von 7.7%) geltend. Der Rechtsvertreter der Ehefrau hat in der An- schlussberufungsantwort zu weiten Teilen auf die – ihm bereits früher zugestellte

– Berufungsantwort repliziert, statt bloss zu den Ziffern 3-5 des gegnerischen Rechtsbegehrens Stellung zu nehmen. Dafür kann maximal ein Zeitaufwand von ca. einer Stunde entschädigt werden, was eine Kürzung um 45 Minuten bedeutet. Ferner ist das Honorar aufgrund des nicht nachvollziehbaren Aufwands nach dem Rückzug der gegnerischen Anträge um 30 Minuten zu kürzen. Der Zusatzaufwand in Zusammenhang mit der (mehrfachen) Verbesserung des Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ebenfalls nicht anrechenbar, darf von einem Rechtsanwalt doch erwartet werden, dass er ein vollständig begründe- tes Gesuch mit aktuellen Belegen einreicht. Entsprechend ist das Honorar um zwei Stunden und 15 Minuten zu kürzen. Der entschädigungspflichtige Aufwand beläuft sich somit auf total 10.75 Stunden. Bei einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Hono- rars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV; BR 310.250]), einer Spesenpauschale von 3% und der MwSt von 7.7% ergibt sich daraus eine angemessene Entschädigung von CHF 2'385.00.

14 / 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Dispositiv-Ziffern 5.d und 5.e des Entscheids des Einzelrichters in Zivil- sachen am Regionalgericht Plessur vom 27.04.2018 werden aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: "5.d Es wird festgestellt, dass C._____ vom 01.02.2017 bis 30.04.2018 an seine Unterhaltspflicht anrechenbare Leistungen von total CHF 80'834.90 erbracht hat und er A._____ für den genannten Zeit- raum noch einen Betrag von CHF 608.85 schuldet." 3. Im weitergehenden Umfang wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die als Anschlussberufung entgegengenommenen Rechtsbegehren von C._____ (Ziffern 3-5) werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen im Umfang von CHF 1'200.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 300.00 zulasten von C._____. 6. C._____ wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuge- sprochen. 7. Die A._____ auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertre- tung in Höhe von CHF 2'385.00 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteu- er) werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung vom 06. August 2018 (ZK1 18 62) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Ge- richtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 8. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die

15 / 15 weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 9. Mitteilung an: